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Urteilsverfahren

Die im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten machen den ganz überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren aus (rund 97 %). Das Urteilsverfahren findet z. B. in Kündigungsschutzverfahren und Entgeltzahlungsklagen statt.

Das Verfahren wird durch eine Klage eingeleitet. Die Klageschrift muss die Parteien und das Gericht bezeichnen und außerdem einen bestimmten Antrag sowie eine Klagebegründung enthalten. Eine eigenständige Unterschrift ist erforderlich. Die Klage muss im Original oder per Telefax bei Gericht eingereicht werden.

Bei den Gerichten für Arbeitssachen besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Jede Partei kann den Prozess also selbst führen. Gleichwohl scheint die Beauftragung eines Rechtsanwalts aber oft als sinnvoll, vor allem bei tatsächlich oder rechtlich schwierig gelagerten Fällen. Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gewähren ihren Mitgliedern in der Regel Rechtsschutz und vertreten diese durch eigene Prozessvertretung.

Die eingereichte Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Zugleich bestimmt der Vorsitzende regelmäßig einen Termin zur Güteverhandlung. In der Praxis findet der Gütetermin zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt. Sie wird von dem Vorsitzenden, einem Berufsrichter, allein durchgeführt.

Ziel der Güteverhandlung ist es, den Streitstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in seinen Grundzügen zu erörtern, damit der Vorsitzende auf wesentliche rechtliche Gesichtspunkte hinweisen und den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits unterbreiten kann. Gelingt dies, wird ein Vergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit dann auch endet. Erscheint eine Partei nicht, kann ein Versäumnisurteil verkündet werden.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt. Da an dieser Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter teilnehmen, wird sie auch Kammerverhandlung genannt. Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung setzt der Vorsitzende den Parteien regelmäßig Schriftsatzfristen. Diese müssen eingehalten werden; ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht verspätetes Vorbringen zurückweist. Bei der Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragstelle aufgrund der Unparteilichkeit des Gerichtes keine Hilfestellung leisten. Wichtig ist, dass das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht. Es berücksichtigt nur den Sachverhalt, den die Parteien vorgetragen haben.

Die Kammerverhandlung findet - je nach Belastung des Arbeitsgerichts – etwa zwei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung statt. Der Rechtsstreit wird umfassend unter Berücksichtigung der Schriftsätze erörtert. Gegebenenfalls findet auch eine Beweisaufnahme statt. Auch in der Kammerverhandlung wirkt das Gericht auf eine gütliche Einigung hin. Kommt sie erneut nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht die Rechtssache durch Urteil, das durch alle drei Mitglieder der Kammer gemeinsam in geheimer Beratung getroffen wird. Das Urteil wird verkündet und später in schriftlicher Fassung den Parteien zugestellt.

Ob und mit welchen Förmlichkeiten die getroffene Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden kann, ist aus der dem schriftlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.