Prozesskostenhilfe / Beiordnung eines Anwalts
Das Gericht kann auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) für den gesamten Rechtsstreit oder für einzelne Anträge gewähren, wenn die Klage - oder auch im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage - hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
Die betreffende Partei muss bedürftig sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Sozialhilferechts. Dem Antrag muss deshalb eine förmliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu gehörigen Belegen beigefügt werden.
Wird PKH vollumfänglich bewilligt, braucht die Partei im erstinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten zu tragen, selbst wenn sie unterliegen sollte. Wenn der Partei aber nach ihrem persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, Teile der Kosten zu tragen, so ordnet das Gericht eine Ratenzahlung oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge an. Nach der Bewilligung von PKH hat sich die Partei auf Aufforderung des Gerichts hin noch vier Jahre lang über die Entwicklung ihrer Verhältnisse zu erklären. Wenn sich zum Beispiel die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben, kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert und nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet werden.
Auf Antrag kann der bedürftigen Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, dessen Kosten die Landeskasse trägt. Wird Ratenzahlung angeordnet, sind dessen Kosten der Landeskasse später zu erstatten. Die Beiordnung unterbleibt jedoch, wenn die Klage mutwillig ist.
In Berufungsverfahren kann bei Bedürftigkeit ebenfalls PKH bewilligt werden. Hier müssen erneut die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden. Die Bewilligung hängt für den Berufungskläger davon ab, ob das Rechtsmittel hinreichende Erfolgssaussichten hat. Im Unterliegensfall müssen jedoch auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe immer die Kosten der Gegenseite getragen werden, die nicht von der PKH abgedeckt sind.