Menu
menu

Einst­wei­li­ger Rechts­schutz

In be­stimm­ten Fäl­len kann es sein, dass die Durch­füh­rung eines Klage-​ oder Be­schluss­ver­fah­rens wegen des damit ver­bun­de­nen Zeit­auf­wan­des nicht aus­reicht, um einen An­spruch durch­set­zen zu kön­nen. Zu den­ken ist bei­spiels­wei­se an An­sprü­che auf Un­ter­las­sung von Wett­be­werb oder an An­sprü­che, die in­fol­ge des Zeit­ab­laufs er­lö­schen kön­nen – z.B. der An­spruch auf Ur­laubs­ge­wäh­rung oder der An­spruch auf tat­säch­li­che Be­schäf­ti­gung -. Hier kann einst­wei­li­ger Rechts­schutz in An­spruch ge­nom­men wer­den. Er­for­der­lich sind stets das Be­stehen eines An­spruchs sowie eine be­son­de­re Eil­be­dürf­tig­keit.

Der Er­lass eines Ar­res­tes kann be­an­tragt wer­den, wenn die Ge­fahr be­steht, dass die Voll­stre­ckung einer Geld­for­de­rung durch Maß­nah­men des Schuld­ners ver­ei­telt oder we­sent­lich er­schwert wird. Im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung kön­nen an­de­re An­sprü­che ge­si­chert oder Rechts­ver­hält­nis­se vor­läu­fig ge­re­gelt wer­den.

Das Ver­fah­ren im Ar­rest und einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­pro­zess ist ein sum­ma­ri­sches Ver­fah­ren, in dem in der Regel eine volle recht­li­che Prü­fung statt­fin­det, die Tat­sa­chen­fest­stel­lung je­doch durch die Zu­las­sung der Glaub­haft­ma­chung (z. B. ei­des­statt­li­che Ver­si­che­rung) er­leich­tert ist. In drin­gen­den Fäl­len und dann, wenn der An­trag zu­rück­ge­wie­sen ist, kann die Ent­schei­dung ohne münd­li­che Ver­hand­lung durch Be­schluss er­ge­hen. Das Ge­richt be­stimmt nach frei­em Er­mes­sen, wel­che An­ord­nun­gen zur Er­rei­chung des Zwecks er­for­der­lich sind. Die einst­wei­li­ge Ver­fü­gung kann in Aus­nah­me­fäl­len auch auf die end­gül­ti­ge Er­fül­lung des An­spruchs ge­rich­tet sein.