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Be­schluss­ver­fah­ren

Für Rechts­strei­tig­kei­ten mit kol­lek­ti­vem Bezug gilt das Be­schluss­ver­fah­ren (§§ 80 ff ArbGG). Haupt­säch­lich han­delt es sich um Strei­tig­kei­ten zwi­schen Be­triebs­rä­ten und Ar­beit­ge­bern aus dem Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz, z. B. über die Kos­ten und Mit­wir­kungs­rech­te des Be­triebs­rats.

Die Par­tei­en hei­ßen im Be­schluss­ver­fah­ren „Be­tei­lig­te“. Im Be­schluss­ver­fah­ren un­ter­sucht das Ge­richt den Sach­ver­halt von Amts wegen, sach­lich be­schränkt durch die An­trä­ge. Diese müs­sen be­stimmt sein und vom An­trag­stel­ler be­grün­det wer­den. Die Be­tei­lig­ten haben an der Auf­klä­rung des Sach­ver­halts mit­zu­wir­ken. Das Ver­fah­ren wird auf An­trag ein­ge­lei­tet, der beim Ar­beits­ge­richt schrift­lich ein­zu­rei­chen oder bei der Ge­schäfts­stel­le münd­lich zur Nie­der­schrift an­zu­brin­gen ist. Ist das Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, so fin­det eine An­hö­rung der Be­tei­lig­ten statt. Der Vor­sit­zen­de kann zu­nächst ein Gü­te­ver­fah­ren an­set­zen, um mit den Be­tei­lig­ten Mög­lich­kei­ten einer güt­li­chen Bei­le­gung der Strei­tig­keit zu er­ör­tern. Spä­tes­tens da­nach er­folgt die An­hö­rung vor der Kam­mer. Mit dem Ein­ver­ständ­nis der Be­tei­lig­ten kann das Ge­richt nach schrift­sätz­li­chem Vor­trag ohne münd­li­che Ver­hand­lung ent­schei­den.

Die Be­tei­lig­ten kön­nen An­trä­ge zu­rück­neh­men, für er­le­digt er­klä­ren oder Ver­glei­che schlie­ßen. Das Ver­fah­ren wird dann durch Be­schluss des Vor­sit­zen­den ein­ge­stellt. Kommt es hin­ge­gen in der Sache zu einer strei­ti­gen Ent­schei­dung, er­geht ein Be­schluss durch die Kam­mer, gegen den - unter den ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen - das Rechts­mit­tel der Be­schwer­de an das Lan­des­ar­beits­ge­richt statt­fin­det.

Ge­richts­kos­ten wer­den im Be­schluss­ver­fah­ren nicht er­ho­ben (§ 2 Abs. 2 GKG). Au­ßer­ge­richt­li­che Kos­ten - also ins­be­son­de­re Rechts­an­walts­kos­ten - sind bei be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Strei­tig­kei­ten unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 40 Abs. 1 Be­trVG vom Ar­beit­ge­ber zu tra­gen.