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Einstweiliger Rechtsschutz

In bestimmten Fällen kann es sein, dass die Durchführung eines Klage- oder Beschlussverfahrens wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes nicht ausreicht, um einen Anspruch durchsetzen zu können. Zu denken ist beispielsweise an Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb oder an Ansprüche, die infolge des Zeitablaufs erlöschen können – z.B. der Anspruch auf Urlaubsgewährung oder der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung -. Hier kann einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Erforderlich sind stets das Bestehen eines Anspruchs sowie eine besondere Eilbedürftigkeit.

Der Erlass eines Arrestes kann beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Vollstreckung einer Geldforderung durch Maßnahmen des Schuldners vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Im Wege der einstweiligen Verfügung können andere Ansprüche gesichert oder Rechtsverhältnisse vorläufig geregelt werden.

Das Verfahren im Arrest und einstweiligen Verfügungsprozess ist ein summarisches Verfahren, in dem in der Regel eine volle rechtliche Prüfung stattfindet, die Tatsachenfeststellung jedoch durch die Zulassung der Glaubhaftmachung (z. B. eidesstattliche Versicherung) erleichtert ist. In dringenden Fällen und dann, wenn der Antrag zurückgewiesen ist, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Die einstweilige Verfügung kann in Ausnahmefällen auch auf die endgültige Erfüllung des Anspruchs gerichtet sein.